Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Zusammensetzung.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder werden gemeinsam für eine allgemeine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
(3)Absatz 3,Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ist das Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093121
Alte Dokumentnummer
N6195427515L